Neuregelungen seit dem 22. März 2010


seit dem 22. Marz 2010 gelten neue Regelungen für kleine und mittlere Feuerungs- anlagen in Kraft. Dazu zählen Öl- und Gasheizkessel privater Haushalte ebenso wie Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet und Scheitholzkessel. Die wichtigsten Änderungen der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) betreffen Holzfeuerungen. Die meisten Regelungen für diese Anlagen stammten aus dem Jahre 1988 – die technische Entwicklung hatte sie längst überholt. Gerade Holzheizungen stoßen eine Vielzahl von Luftschadstoffen aus. Dazu gehören einige besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstäube und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Diese führen zusammen mit anderen Schadstoffen zu schlechter Luft, gerade in Städten und Wohngebieten. Ohne strengere Grenzwerte konnte dieses Problem in den nächsten Jahren weiter zunehmen, denn die energetische Nutzung von Holz und anderen biogenen Brennstoffen soll aus Gründen des Klimaschutzes weiter ausgebaut werden.

Wenn der Schornstein einer Holzfeuerung qualmt, muss daran nicht schlechte Anlagentechnik oder ein falscher Brennstoff schuld sein. Vielen Betreibern fehlt einfach Wissen und Erfahrung, um mit einer Holzfeuerung richtig zu heizen. Aus diesem Grund sieht die 1.BImSchV vor, dass der Schornsteinfeger den Betreiber einmalig zum richtigen Umgang mit der Anlage sowie zu den Brennstoffen und ihrer Lagerung berät. Diese Beratung findet statt, wenn eine Anlage neu in Betrieb geht oder ein neuer Betreiber sie übernimmt. Auch bei bestehenden Anlagen ist eine einmalige Beratung vorgesehen. Der Bezirksschornsteinfegermeister führt zweimal in sieben Jahren eine Feuerstättenschau durch, um die Betriebssicherheit der Anlage zu prüfen. Dabei überprüft er künftig auf Grundlage der 1.BImSchV auch den ordnungsgemäßen technischen Zustand des Ofens und das Brennstofflager. Zu dieser Prüfung gehört auch eine Messung der Holzfeuchte. Sollte das Holz nicht trocken genug sein, informiert er den Betreiber darüber und berät ihn zur Lagerung des Brennstoffs.

Die 1.BImSchV legt grundsätzlich fest, welche festen Brennstoffe gefeuertwerden dürfen. Zusätzlich sind unbedingt die Angaben des Anlagenherstellers zu den geeigneten Brennstoffen zu beachten, denn nicht jede Anlage eignet sich für alle Brennstoffe.

Gerade alte Öfen verursachen einen oft sehr hohen Schadstoffausstoß. Deshalb ist es besonders wichtig, die Emissionen dieser Anlagen zu begrenzen. Um Verbraucherinnen und Verbraucher nicht übermäßig zu belasten, gelten aber für alte Öfen sehr lange Übergangsfristen, die je nach Datum der Typprüfung zwischen 2015 und 2025 auslaufen. Auch danach sind die Grenzwerte, die für alte Geräte gelten, weniger streng als die für Neuanlagen. Wann genau die Übergangsfrist für ein bestimmtes Gerat ausläuft, stellt der Schornsteinfeger anhand des Typenschildes fest. Nach Ablauf der Übergangsfristen kann der Betreiber entweder nachträglich eine Bescheinigung des Herstellers über die Emissionen der Anlage bei der Typprüfung vorlegen (dies wird vor allem bei neueren Anlagen möglich sein), oder die Emissionen an der Anlage vor Ort messen lassen. Hält die Anlage die Grenzwerte nicht ein, ist sie mit einem Staubabscheider nachzurüsten oder auszutauschen. Um die Übergangsregelung sozial vertraglich zu gestalten, gibt es mehrere Ausnahmen: Öfen, die die einzige Heizmoglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen. Als „historische Öfen" gelten alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 errichtet wurden.

Offene Kamine haben generell relativ hohe Emissionen und eignen sich wegen ihres geringen Wirkungsgrades nicht zum Heizen. Diese Anlagen dürfen nur gelegentlich betrieben werden.

Bislang gab es für die meisten Kamin- und Kachelofen nur allgemeine Anforderungen, konkrete Grenzwerte bestanden nur für Anlagen mit hoherer Leistung. Mit der novellierten 1.BImSchV gelten für die Öfen nun Grenzwerte, die bei einer Typprüfung einzuhalten sind. Messungen finden also statt, bevor ein Gerät auf den Markt kommt. Betroffen sind der Ausstoß an Kohlenmonoxid und Staub, daneben gibt es eine Mindestanforderung für den Wirkungsgrad. Beim Kauf eines Ofens erhalt der Betreiber eine Bescheinigung des Herstellers darüber, dass die Grenzwerte der 1.BImSchV eingehalten sind. Diese Bescheinigung überprüft der Schornsteinfeger.

Der Schornsteinfeger überprüft bislang die Kohlenmonoxid und Staubemissionen bei automatisch beschickten Anlagen – also Pellet- und Hackschnitzelfeuerungen – jährlich, bei handbeschickten Heizkesseln aber nur einmal, wenn die Anlage in Betrieb geht. Dies wird sich ändern: Nach der novellierten 1.BImSchV ist sowohl für handbeschickte als auch für automatisch beschickte Heizkessel eine Messung alle zwei Jahre an der installierten Anlage vorgesehen. Bevor die Messung an bisher nicht messpflichtigen Anlagen stattfinden kann, muss die Entwicklung eines neuen, kostengünstigen Messverfahrens abgeschlossen werden. Dies wird noch etwa 2-3 Jahre in Anspruch nehmen. Die Messung nimmt der Schornsteinfeger vor.

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