Verbrennungsluftversorgung - neue Berechnung nach TRGI 2018


Hintergrund des neuen Berechnungsverfahrens
Immer dichter werdende Gebäude führen dazu, dass die Verbrennungsluftversorgung von raumluftabhängigen Feuerstätten über das bisherige Nachweisverfahren nicht mehr ausreichend abgedeckt ist. Mit aus diesem Grund wurde mit der TRGI 2018 das Nachweisverfahren für die Verbrennungsluftversorgung von raumluftabhängigen Feuerstätten überarbeitet und an die heutigen Baugegebenheiten angepasst.
Die bisher gültige TRGI 2008 sowie deren Vorgängerversionen gingen bisher von einem 0,4-fachen Luftwechsel aus, der sich aufgrund der Undichtigkeiten in der Gebäudehülle einstellt. Bisher war also der Verbrennungsluftnachweis erfolgreich geführt, wenn pro kW Nennleistung der Feuerstätte 4 m³ Raumvolumen von Räumen mit Fenstern und Türen ins Freie zur Verfügung standen. Reichte der Aufstellraum alleine nicht aus, wurden angrenzende Räume über einen Verbrennungsluftverbund mit angerechnet.
Auch in Bestandsgebäuden wird durch Sanierungsmaßnahmen, wie etwa Fenstertausch, Einbau neuer Wohnungstüren oder Dachsanierung der Luftwechsel erheblich eingeschränkt. Die Folge ist, dass die verbleibenden Undichtigkeiten in der Gebäudehülle nicht mehr ausreichen um die notwendige Verbrennungsluftmenge für die installierten Feuerstätten sicherzustellen. Das neue Berechnungsverfahren in der TRGI 2018 befasst sich mit der Verbrennungsluftversorgung für raumluftabhängigen Feuerstätten in nach 2002 errichteten oder energetisch sanierten Gebäuden. Wie auch schon im alten Berechnungsverfahren festgelegt, wird zuerst der Verbrennungsluftbedarfs für die vorhandenen raumluftabhängigen Feuerstätten ermittelt.
Neu ist nun, dass im nächsten Schritt der Infiltrationsluftwechsel – also wie viel Luft noch über die vorhandenen Undichtigkeiten in der Gebäudehülle nachströmt – der Wohneinheit bestimmt werden muss. Im Anschluss vergleicht man beide Werte miteinander. Ist der Volumenstrom für den Verbrennungsluftbedarf kleiner als der Infiltrationsvolumenstrom, sind die Bedingungen erfüllt. Ist der Volumenstrom für den Verbrennungsluftbedarf größer als der Infiltrationsvolumenstrom, sind weitere Maßnahmen notwendig.

Wer führt diese Berechnung durch?
Bei jeglicher Änderung der Dichtheit der Gebäudehülle ist für raumluftabhängig betriebene Feuerstätten ein neuer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung zu führen. Dies sollte durch das jeweilige Gewerk geschehen. Die Praxis zeigt jedoch, dass in den seltensten Fällen eine Berechnung erfolgt.
Nicht die Berechnung, sondern die fehlende Umsetzung eventuell notwendiger Maßnahmen zur Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung sind für Sie unter Umständen lebensgefährlich.
Sollten Sie Fragen bezüglich Feuerstätte und Lüftung haben, nehmen Sie - hier - Kontakt zu mir auf.


Ablauf des Verbrennungsluftnachweises
Als erster Schritt für den Verbrennungsluftnachweis ist der Verbrennungsluftbedarf der in der Wohneinheit vorhandenen raumluftabhängigen Feuerstätten zu ermitteln. Der Verbrennungsluftbedarf ergibt sich aus der Forderung, dass bei einem Unterdruck von 4 Pa gegenüber dem Freien ein Verbrennungsluftvolumenstrom von 1,6 m³ pro Stunde je kW Gesamtleistung der installierten Gasfeuerstätte (Typ B) sowie für flüssige und feste Brennstoffe der jeweiligen Feuerstätte zuströmen muss. Dabei muss nach TRGI 2018 für Feuerstätten für feste Brennstoffe und für Gaskamine eine fiktive Nennwärmeleistung ermittelt werden, soweit der Hersteller der jeweiligen Feuerstätte den notwendigen Verbrennungsluftbedarf nicht direkt angibt.

Ermittlung des Infiltrationsvolumenstroms
Die Berechnung des Infiltrationsvolumenstroms wurde an das Berechnungsverfahren der DIN 1946 Teil 6 angelehnt. Dieses allerdings deutlich vereinfacht. In der TRGI 2018 sind einige Arbeitshilfen zur Bestimmung des Infiltrationsvolumenstroms aufgeführt. Er kann neben der Berechnung, auch über eine Tabelle vereinfacht bestimmt werden.
Reicht der so ermittelte Infiltrationsvolumenstrom nicht aus, um den Verbrennungsluftbedarf der Nutzungseinheit zu decken, muss durch weitere Maßnahmen ein ausreichender Volumenstrom sichergestellt werden. Die Berechnungsmethode bietet als Lösungsoptionen zunächst einmal Lüftungsverbindungen zu benachbarten Räumen innerhalb der Wohnung über Lüftungsgitter, Türblattkürzungen oder Teilentfernung der umlaufender Dichtung. Reicht dies alles nicht aus um den Verbrennungsluftbedarf zu decken, berechnet man im nächsten Schritt Öffnungen in der Gebäudehülle über ALD in der Fensterfalz, um mittels Infiltration den notwendigen Verbrennungsluftvolumenstrom sicherzustellen.

Verwendung von Außenluft- und Überströmdurchlässen
Bei der Verwendung von ALD (Außenluftdurchlasselement) ist zu beachten, dass diese geplant werden müssen. Hierzu sind die Druckverlustangaben des Herstellers für den ALD zwingend mit einzubeziehen. Außerdem muss genau überlegt werden, wo die ALD platziert werden. Im geringsten Fall kommt es zu unangenehmen Zugerscheinungen im jeweiligen Raum, in dem der ALD angebracht ist. Hier bietet es sich an, den ALD oberhalb bzw. hinter einem Heizkörper zu platzieren. So wird die einströmende kalte Luft direkt erwärmt. Wo auch immer der ALD platziert wird, es muss sichergestellt werden, dass die einströmende Luft Raumtemperatur aufweist, sobald sie in den Aufenthaltsbereich eindringt.
Mit der Auslegung und richtigen Platzierung des ALD ist es aber nicht getan. Die über den ALD einströmende Luft muss auch zur Feuerstätte gelangen. Das bedeutet, es müssen Überströmmöglichkeiten vorgesehen werden. Hierbei gilt zu beachten, dass eine Türblattkürzung vielfach nicht ausreicht, da der Druckverlust zu hoch ist. Insoweit muss die Überströmung, wie die Strömung über ALD zum Raum, geplant werden. Grundsätzlich bietet sich der Einsatz von Fensterfalz-Einlasselementen dann an, wenn kleine Restvolumenströme aus dem Freien nachströmen müssen.

Anwendung bei Feuerstätten für flüssige und feste Brennstoffe
Zwar gilt die TRGI nur für Gasfeuerstätten, die Physik dahinter ist aber brennstoffneutral. Insoweit kann das in der TRGI 2018 aufgeführte Verbrennungsluftnachweisverfahren auch bei Feuerstätten für flüssige und feste Brennstoffe angewandt werden.




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