Änderung des Schornsteinfegerrechts
Pressemitteilung des Landesinnungsverband des
Schornsteinfegerhandwerks NRW vom 5. Januar 2009
Mit Wirkung vom 29. November 2008 wurde das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHG) in Kraft gesetzt. Mit dieser Information möchte Sie der Landesinnungsverband über die Neuregelungen im Schornsteinfegerhandwerk in Kenntnis setzen.
Was ändert sich für Sie?
Zunächst änderte sich für Sie bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2012 wenig. Die Zuständigkeit für den Bereich der Kehr- und Überprüfungs-, sowie Messtätigkeiten lag weiterhin bei der zuständigen Bezirksschornsteinfegerin oder beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Wie bisher wurden die Arbeiten in Ihrem Gebäude im Rahmen der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit an Abgasanlagen durch den jeweiligen zuständigen Bezirksschornsteinfegerbetrieb unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt.
Seit dem 1. Januar 2013 stehen Deutschlands Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger im freien Wettbewerb mit anderen Schornsteinfegerbetrieben. Seit diesem Zeitpunkt werden Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.
Der zuständige Bezirksschornsteinfegerbetrieb steht natürlich für die weitere Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten wie gewohnt zur Verfügung.
Es besteht aber seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Allerdings muss dieser Betrieb im Schornsteinfegerregister eingetragen sein.
Zukünftige Aufgaben der Bezirksschornsteinfegerbetriebe:
Zukünftig werden weitere Pflichtaufgaben durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerbetrieb auch darin bestehen, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungs- und Messarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes besteht die Verpflichtung, nach durchzuführender Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.
Sofern der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerbetrieb keine Rückantwort erhalten hat, werden durch ihn die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung vorgeschriebenen Arbeiten nach Anordnung durch die Verwaltungsbehörde durchgeführt.
Seit dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist es auch möglich, dass Dienstleistungen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerbetrieb angeboten werden können, die bis dahin nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten.
Für weitere Informationen können Sie mich gerne kontaktieren
Schornsteinfegerhandwerks NRW vom 5. Januar 2009
Mit Wirkung vom 29. November 2008 wurde das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHG) in Kraft gesetzt. Mit dieser Information möchte Sie der Landesinnungsverband über die Neuregelungen im Schornsteinfegerhandwerk in Kenntnis setzen.
Was ändert sich für Sie?
Zunächst änderte sich für Sie bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2012 wenig. Die Zuständigkeit für den Bereich der Kehr- und Überprüfungs-, sowie Messtätigkeiten lag weiterhin bei der zuständigen Bezirksschornsteinfegerin oder beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Wie bisher wurden die Arbeiten in Ihrem Gebäude im Rahmen der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit an Abgasanlagen durch den jeweiligen zuständigen Bezirksschornsteinfegerbetrieb unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt.
Seit dem 1. Januar 2013 stehen Deutschlands Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger im freien Wettbewerb mit anderen Schornsteinfegerbetrieben. Seit diesem Zeitpunkt werden Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.
Der zuständige Bezirksschornsteinfegerbetrieb steht natürlich für die weitere Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten wie gewohnt zur Verfügung.
Es besteht aber seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Allerdings muss dieser Betrieb im Schornsteinfegerregister eingetragen sein.
Zukünftige Aufgaben der Bezirksschornsteinfegerbetriebe:
Zukünftig werden weitere Pflichtaufgaben durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerbetrieb auch darin bestehen, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungs- und Messarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes besteht die Verpflichtung, nach durchzuführender Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.
Sofern der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerbetrieb keine Rückantwort erhalten hat, werden durch ihn die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung vorgeschriebenen Arbeiten nach Anordnung durch die Verwaltungsbehörde durchgeführt.
Seit dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist es auch möglich, dass Dienstleistungen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerbetrieb angeboten werden können, die bis dahin nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten.
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Stefan Lingen | Dammer Str. 164 | 41066 Mönchengladbach | Tel.: 02161-476416 | Fax: 02161-476417